Es gab da woanders einen Kommentar zu meinem Beitrag....
Ernst.on.tour hat geschrieben:...und den verbotenen Einsatz einer mgl DashCam..
Ich habe meine Worte mit Bedacht gewählt, ich weiß nicht ob es eine DashCam oder Handy war, weiterhin ist nicht die DashCam verboten, sondern die Aufnahme.
Ich bin von dem Artikel angenehm überrascht, weiter hinten stellen sie es klar.
ich bin dann mal so frei und zitiere und hebe wichtige Sachen hervor:
Grundaussage:
https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-05/dashcam-urteil-bundesgerichtshof-versicherungen-hersteller hat geschrieben:..Aufnahmen solcher sogenannten Dashcams sind künftig als Beweismittel vor Gericht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag entschieden (VI ZR 233/17) und damit ein Grundsatzurteil gefällt. ...
Einschränkung:
https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-05/dashcam-urteil-bundesgerichtshof-versicherungen-hersteller hat geschrieben:Die Aufnahmen der Kameras verstoßen hierzulande meist gegen den Datenschutz. Zwar sind Aufnahmen in der Öffentlichkeit erlaubt, permanentes Filmen aber nicht. Bilder anzufertigen oder gar öffentlich zu verbreiten, bei denen Kennzeichen, Personen oder sogar Kinder zu erkennen sind, ist in der Regel ein Verstoß gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte.
Schlussfolgerung:
https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-05/dashcam-urteil-bundesgerichtshof-versicherungen-hersteller hat geschrieben:...Das aktuelle BGH-Urteil ändert diesen Grundsatz zwar nicht per se, hat aber klargestellt, dass es kein generelles Beweisverwertungsverbot gibt....
Bedeutet in diesem Fall:
1. Es ist nicht zu einem Unfall gekommen, die Aufnahme hätte nicht erfolgen dürfen, da es sich in diesem Falle um eine anlasslose Videoaufzeichnung handelt.
2. Die Kennzeichen sind unkenntlich gemacht worden, sehr gut
3. Durch die Allerwelts-Autos ist wohl keine Halterfeststellung möglich, das wäre bei einer Sonderlackierung wohl anders und somit hätte die Aufnahme ebenfalls nicht veröffentlicht werden dürfen.
Also ....
- Eine Aufnahme einer DashCam darf nur zeitlich begrenzt (manche Quellen sagen 2min, andere 5min) erfolgen und muss sich dann selbst wieder löschen/überschreiben.
- Kommt es zu einem Event, darf die Aufnahme gesichert werden.
- Ein Event kann u.a. sein:
- Auslösung durch Aufprallsensoren/Airbag
- Auslösung durch erhöhte Verzögerung (negative g-Kräfte in x-Achse) (zB Vollbremsung)
- Auslösung durch erhöhte seitliche Beschleunigung positive/negative g-Kräfte in y/z-Achse) (Seitlicher Rempler, Sturz von der Kaimauer...)
- Auslösung durch Tastendruck - Kommt es nicht zu einem Unfall, so ist die Aufnahme umgehend zu löschen, da sie nicht hätte erstellt werden dürfen.
Da es (noch) kein Prüfsiegel auf den DashCams gibt ob sie gesetzeskonform umgesetzt sind, sollte man idR davon ausgehen können, das zum jetzigen Zeitpunkt eine längere Speicherfrist möglich ist.
Sofern das Bild also nicht innerhalb der letzten 2 bzw 5 min entstanden ist, dürfte es nicht mehr existieren.
Aber, .... ich bin ja kein Rechtsanwalt, könnte sein, dass ich völlig falsch liege.
Ich setze mich dann mal wieder in den Keller und ziehe den Aluhut auf, gibt noch genug zu tun.