Nochmal zur Dashcam.
Das Video ist eine Zufallsaufnahme gewesen.
Ich war am aufzeichnen meiner "Fahrkünste" Ideallinie in Kurven usw. und dabei entstand diese Aufnahme.
Da mir das Kennzeichen des übrholenden PKW bekannt war fragte ich bei der Polizei nach ob die Aufnahme
zur Beweisführung zulässig sei und bekam folgende Antwort:
Das Video kann in Abstimmung mit der Verfolgungsbehörde als Beweismittel im Sinne § 94 StPO herangezogen werden.
Und jetzt bleibt abzuwarten was bei der ganzen Sache rauskommt.
Grüße
Jörg